ALLGEMEINE
GESCHÄFTS-
BEDINGUNGEN

1. VERTRAGSABSCHLUSS:

1.1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) sind ein integrierter Bestandteil des Mitgliedsvertrages zwischenvder Wannafight GmbH (im Folgenden kurz: HIRO) und dem Mitglied. Die AGB gelten für die Dauermitgliedschaft, Wochen- und Monatskarte, den 10-Block und Tageskarte. Das Mitglied erklärt sich mit sämtlichen nachstehenden Bedingungen ausdrücklich einverstanden.

1.2. Der Mitgliedsvertrag beim HIRO ist höchstpersönlich, standortgebunden und kann nicht übertragen werden. Der Mitgliedsvertrag kommt durch Annahme des vom Mitglied unterzeichneten Antrags auf Mitgliedschaft seitens des HIRO zustande. Der Mitgliedsvertrag wird mit dem Datum wirksam, welches als Beginn des Mitgliedsvertrages vereinbart wurde. Das HIRO behält sich vor, den Abschluss eines Mitgliedsvertrages abzulehnen, insbesondere bei unrichtigen oder unvollständigen Angaben durch den Mitgliedswerber sowie bei Zweifel seiner Bonität oder aus sonstigen Gründen.

Allfällige zu diesem Zeitpunkt bereits geleistete Zahlungen werden zurückerstattet. Gäste und Trainingspartner, die keine HIRO-Mitglieder sind, müssen beim Empfang angemeldet werden. Bei der missbräuchlichen Weitergabe der Zutrittskarte und/oder nicht angekündigtem Training eines Nichtmitglieds wird eine Gebühr von 160 Euro fällig.

1.3. Bei Jugendlichen unter dem 18. Lebensjahr ist der Abschluss eines Mitgliedsvertrages nur mit Einwilligung des Erziehungsberechtigten vor Ort möglich.

2. NUTZUNG DER EINRICHTUNG DES HIRO

2.1. Der Mitgliedsvertrag berechtigt das Mitglied zum Besuch sämtlicher vom HIRO angebotenen Kurse/Leistungen. Der Trainingsplan mit den jeweiligen Kurszeiten wird auf der Website www.hirogym.at und den gängigen Social Media Kanälen veröffentlicht. Das Mitglied erklärt sich bereit, kurz vor Erscheinen der Sportstätte, die zuvor genannten Kanäle auf Ausfälle/Änderungen zu überprüfen. HIRO behält sich das Recht vor, sein Angebot und die Kurszeiten entsprechend den betrieblichen Erfahrungen und den Wünschen der Mitglieder, insbesondere auch abhängig von den Mitgliedsfrequenzen, einseitig zu ändern, soweit dies dem Mitglied zumutbar ist, insbesondere wenn die Änderung sachlich und/oder wirtschaftlich gerechtfertigt ist. Das Mitglied hat im Falle einer solchen Änderung des Angebotes oder der Kurszeiten keinen Anspruch auf Rückvergütung von Mitgliedsbeiträgen. Des Weiteren kann es aufgrund von notwendigen Reinigungs-, Wartung-, Reparatur- und Umbauarbeiten fallweise zu Einschränkungen bei den angebotenen Kursen kommen. Das Mitglied hat hieraus keinen Anspruch auf eine Rückvergütung, sofern diese Einschränkungen dem Mitglied zumutbar sind, vor allem, weil sie geringfügig und sachlich gerechtfertigt sind.

2.2. Das Mitglied verpflichtet sich, die Einrichtungen des HIRO sorgsam zu nutzen und pfleglich zu behandeln.

2.3. Alkoholisierten Mitgliedern sowie Mitgliedern, die unter erkennbaren Einfluss von sonstigen Sucht- oder Betäubungsmitteln stehen, kann der Zutritt für die Dauer der Beeinträchtigung verweigert werden. Des Weiteren ist die Mitnahme und Einnahme von alkoholischen Getränken, illegalen Sucht- und Betäubungsmitteln sowie nicht zugelassener leistungssteigernder Mittel in den Räumlichkeiten des HIRO untersagt.

2.4. Das Training mit Fitnessgeräten ist unter 16 Jahre nur unter Eltern- oder Traineraufsicht gestattet.

2.5. Das Anbieten sowie die Abhaltung jeglicher selbständiger Gewerbeausübung im HIRO, wie etwa entgeltlichen Coachings, Kurse oder sonstigen kostenpflichtigen Trainingseinheiten, bedarf einer vorherigen individuellen Vereinbarung mit dem Betreiber.

2.6. Beschädigungen – auch fahrlässig verursachte – werden dem Verursacher in Rechnung gestellt.

2.7. Das Tragen von Schmuck oder Uhren während des Trainings ist aus Sicherheitsgründen nicht gestattet.

2.8. Das Mitbringen von Begleitpersonen, auch Kindern, ist nur mit ausdrücklicher vorheriger Zustimmung gestattet. Eine Mitnahme von Tieren ist untersagt.

2.9. Die Kurzzeitmietspinde dürfen vom Mitglied nur während seiner Anwesenheit im Studio genutzt werden. Das Studio ist berechtigt, belegte Fächer zu öffnen und auszuräumen, wenn diese auch außerhalb der Anwesenheitszeiten verwendet werden. Das HIRO übernimmt keine Haftung für den Inhalt. Ausgenommen von der Regelung sind mögliche Langzeitmietspinde.

3. MITGLIEDSBEITRAG UND AKTIVIERUNGSGEBÜHR

3.1. Das Mitglied hat sich im Mitgliedschaftsvertrag zur Leistung einer Aktivierungsgebühr in Höhe von einmalig € 100,00 verpflichtet, die zum im Mitgliedschaftsvertrag ausgewiesenen Termin abgebucht wird. Durch die Aktivierungsgebühr wird der Verwaltungsaufwand von HIRO im Zusammenhang mit dem Beginn der Mitgliedschaft abgedeckt. Durch die Leistung der Aktivierungsgebühr erhält das Mitglied außerdem Anspruch auf folgende Leistungen:

3.2. Das Mitglied erhält einen Chip, der dem Mitglied kontaktlos den Zutritt zum HIRO (Trainingsbereich samt Garderobe) und den im HIRO verfügbaren Leistungen ermöglicht. Der Chip geht mit der Bezahlung der Aktivierungsgebühr in

das Eigentum des Mitglieds über und muss bei Vertragsende nicht zurückgegeben werden. Bei Nichtmitnahme des Chips wird eine Leihgebühr von 2 Euro fällig. Bei Verlust des Chips wird eine Gebühr von 6 Euro fällig.

3.3. Das Mitglied hat aufgrund der Bezahlung der Aktivierungsgebühr Anspruch auf einen Rundgang mit einem Mitarbeiter von HIRO durch das HIRO sowie eine Erstinformation zur Benutzung der Trainingsbereiche und des sonstigen Leistungsangebotes. Außerdem erhält das Mitglied vier Tagestickets im Wert von jeweils € 25,00, die diese weitergeben kann und die zum Zutritt zum HIRO während der Öffnungszeiten eines Kalendertags berechtigen.

3.4. Der Mitgliedsbeitrag ist jeweils monatlich im Voraus am 1. Werktag eines Monats fällig, das Mitglied ist jedoch berechtigt, Vorauszahlungen zu leisten. Ist das Mitglied mit der Bezahlung auch nur eines Teils eines Mitgliedsbeitrages in Verzug, ist das HIRO berechtigt, dem Mitglied den Zutritt zu den HIRO-Einrichtungen bis zur erfolgten Zahlung zu verwehren.

3.5. Darüber hinaus ist das HIRO bei Zahlungsverzug berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 5% p.a. zu verrechnen. Ferner können bei verschuldetem Zahlungsverzug für jede Mahnung Bearbeitungsgebühren in Höhe von EUR 10,00 sowie sämtliche angefallene der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung dienende Kosten von Inkassobüros sowie Rechtsanwälten in Rechnung gestellt werden.

3.6. Sollte das Mitglied für die monatlichen Mitgliedsbeiträge eine Bank-Einzugsermächtigung erteilt haben, gehen allfällige Rücklastgebühren der Bank ausschließlich zu Lasten des Mitgliedes.

3.7. Sollten die Einrichtungen des HIRO aus persönlichen Gründen des Mitgliedes nicht genutzt werden können, erfolgt keine Rückerstattung von Mitgliedsbeiträgen. Davon unberührt bleibt das Recht zur vorzeitigen Auflösung des Vertrages bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, welche nicht vom Mitglied schuldhaft herbeigeführt wurde.

3.8. Das Mitglied hat keinen Anspruch darauf, von einem bestimmten Trainer unterrichtet zu werden oder stets dieselben Kurse zu denselben Zeiten besuchen zu können. Das Mitglied hat auch keinen Anspruch auf Nutzung eines bestimmten Einrichtungsgegenstandes von HIRO.

3.9. Sollte es infolge von außergewöhnlichen Zufällen durch Gesetze und/oder Verordnungen zu einer vorübergehenden Schließung von Sportstätten/der HIRO-Einrichtung kommen (etwa in Form von Betretungsverboten), berechtigt dies nicht das

Mitglied zur Rückerstattung von bereits gezahlten Mitgliedsbeiträgen und entbindet das Mitglied auch nicht zur Verpflichtung zur Bezahlung der laufenden Mitgliedsbeiträge.

4. WERTSICHERUNG

Es wird die Wertbeständigkeit des Mitgliedsbeitrages vereinbart. Als Maß zur Berechnung der Wertbeständigkeit dient der von der Statistik Austria monatlich verlautbarte Verbraucherpreisindex 2020 oder ein an seine Stelle tretender Index. Das HIRO behält sich das Recht vor, die Mitgliedsbeiträge jährlich einer Überprüfung zu unterziehen und diese entsprechend der Veränderung der für das vorangehende Kalenderjahr veröffentlichten Indexzahl anzupassen, frühestens jedoch nach Ablauf von zwei Monaten ab Vertragsabschluss. Die Nichtausübung des Rechts auf Wertanpassung stellt keinen Verzicht auf spätere Wertanpassungen dar.

5. DAUER UND KÜNDIGUNG

5.1. Für Verträge ab dem 1.11.2025 gilt: Die Dauermitgliedschaft wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Die Mindestvertragsdauer beginnt mit dem 1. des Folgemonats, die Mitgliedschaft kann zum Monatsende unter Einhaltung einer zweimonatigen Kündigungsfrist per Mail an office@hirogym.at bzw postalisch an WANNAFIGHT GMBH, Herziggasse 3, 1230 Wien, gekündigt werden. Die ausgewählte Mindestvertragsdauer ist unabhängig vom Kündigungsdatum einzuhalten. Bei einer vorzeitigen Kündigung des Mitgliedsvertrages müssen alle monatlichen Beiträge, die bis zum vereinbarten vertraglichen Ende zu bezahlen wären, weiterhin von dem Mitglied als Einmalzahlung oder monatlich bezahlt werden. Für Verträge vor dem 1.11.2025 gilt: Die Mitgliedschaft wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist. Sie kann von beiden Seiten, unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist, gekündigt werden.

5.2. Unabhängig von einer ordentlichen Kündigung kann der Mitgliedsvertrag von beiden Vertragsparteien aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung aufgelöst werden. Für das Mitglied liegt ein wichtiger Grund ausschließlich dann vor, wenn das Mitglied durch ein fachärztliches Attest nachweist, dass es infolge einer schweren Erkrankung, Verletzung oder Schwangerschaft, die bei Vertragsabschluss noch nicht bekannt war, die Leistungen und Einrichtungen des HIRO für mehr als drei Monate nicht nutzen kann.

5.3. Eine Pausierung des Vertrages ist möglich bei Verletzungen, deren Genesung länger als einen Monat benötigt. Ein ärztliches Attest, in dem die Verletzung bestätigt und die Dauer der vorgeschriebenen Trainingspause angegeben wird, muss dem HIRO binnen 14 Tagen nach Auftreten der Verletzung per Mail an office@hirogym.at gesendet werden. Bei militärischer Einberufung wird das erste Monat nach Vorlage des Einberufungsbefehls pausiert. Gefängnis, U-Haft, Urlaub, Schulstress und Prüfungen stellen keine Pausierungsgründe dar. Ärztliche Atteste und andere Bestätigungen (Einberufung, Berufsschule), die nach der 14 tägigen Frist gesendet bzw. abgegeben werden, können rückwirkend nicht angenommen werden.

5.4. Für das HIRO liegt ein wichtiger Grund der zu sofortigen Vertragsauflösung berechtigt dann vor, wenn das Mitglied Einrichtungen bzw. Ausstattungen vom HIRO vorsätzlich oder grob fahrlässig beschädigt,die Sicherheit anderer Mitglieder gefährdet oder diese belästigt, Hygienevorschriften vom HIRO nicht einhält oder Weisungen des HIRO-Personals, insbesondere der dort tätigen Trainern nicht befolgt, sich grob ungebührlich verhält (z.B. Tätlichkeiten, Drohungen, Beleidigungen, sexuelle Belästigungen, Diebstahl, etc.) oder gegen den Mitgliedsvertrag verstößt oder durch sein Verhalten außerhalb der HIRO-Einrichtung das Ansehen vom HIRO beschädigt oder trotz Mahnung und Setzung einer angemessenen Nachfrist mit der Entrichtung von einem Monatsbeitrag in Verzug ist.

5.5. Sollte das HIRO den Mitgliedsvertrag aus den genannten Gründen vorzeitig auflösen, hat das Mitglied dennoch die bis zum nächstmöglichen ordentlichen Kündigungstermin fälligen Mitgliedsbeiträge zu bezahlen. Sollte das HIRO den Mitgliedsvertrag aus einem der genannten Gründen vorzeitig auflösen, erfolgt keine Rückerstattung allfälliger nicht verbrauchter bzw vorausbezahlter Mitgliedsbeiträge.

5.6. Allfällige offene Guthaben sind innerhalb der Kündigungsfrist bzw. bis zum Vertragsende zu verbrauchen und können nicht bar abgelöst werden, hiervon ausgenommen ist lediglich ein Guthaben, welches bei berechtigter vorzeitiger Auflösung des Mitgliedsvertrages durch das Mitglied besteht.

5.7. Erreicht ein Mitglied innerhalb der Vertragslaufzeit ein Alter, welches den nächsthöheren Tarif erfordert, so findet der Wechsel in den nächsthöheren Tarif automatisch statt. Die Gesamttariflaufzeit wird vom vorherigen Vertrag übernommen, kann aber auf Wunsch verlängert werden.

6. HAFTUNG

6.1. Eine Haftung vom HIRO ist bei leichter Fahrlässigkeit für sämtliche Schäden, ausgenommen Personenschäden, ausgeschlossen. Eltern haften für ihre Kinder.

6.2. Das Mitglied nimmt zur Kenntnis, dass das HIRO keine Haftung für persönliche Sachen oder Wertgegenstände des Mitgliedes übernimmt. Sollte ein Mitglied einen Diebstahl begehen, berechtigt dies HIRO zur sofortigen Vertragsauflösung; außerdem erfolgt eine Anzeige bei der zuständigen Polizeidienststelle bzw. Staatsanwaltschaft.

6.3. Hingewiesen wird darauf, dass der Mitgliedsvertrag das Mitglied zur Nutzung der vorhandenen und freien Garderobenschränke nur zu Zeiten berechtigt, in denen er sich in den Räumlichkeiten von HIRO befindet. Das Nutzungsrecht endet mit Verlassen der Räumlichkeiten des HIRO. Das Mitglied hat den Garderobenschrank vor Verlassen des HIRO zu räumen und unverschlossen zu hinterlassen. Das HIRO ist berechtigt, täglich zum Betriebsschluss sämtliche noch verschlossene Garderobenkästen zu öffnen und zu räumen. Das HIRO wird die vorgefundenen Gegenstände für eine dem jeweiligen objektiven Wert entsprechend angemessene Zeit in Verwahrung nehmen und sie dann entsorgen. Das HIRO übernimmt keine Haftung für das Abhandenkommen von im Garderobenschrank belassenen Gegenständen.

6.4. Das Mitglied bestätigt mit seiner Unterschrift, dass es in einer geeigneten körperlichen Verfassung ist, um die Kurse/Leistungen und Einrichtungen vom HIRO nutzen zu können. Das HIRO übernimmt keine Haftungen für Verletzungen oder sonstige gesundheitliche sowie Sachschäden die im Rahmen der Benutzung der Einrichtung vom HIRO und der Ausübung von Kampfsport Angeboten (oder sonstigen Kursen) entstehen. Das HIRO übernimmt insbesondere keine Haftun für Personenschäden die von anderen Mitgliedern und/oder Trainer*innen einem Mitglied zugefügt werden oder von diesem selbst verschuldet sind.

6.5. Das HIRO ist berechtigt, von jedem Mitglied eine ärztliche Bestätigung anfordern zu können, aus welcher hervorgeht, dass die körperliche Eignung für die Inanspruchnahme der Leistungen und Einrichtung vom HIRO gegeben ist. Bis zur Erbringung einer solchen ärztlichen Bestätigung kann dem Mitglied der Zutritt zu den Einrichtungen vom HIRO verwehrt werden.

7. ERFÜLLUNGSORT UND ÄNDERUNG VON MITGLIEDSDATEN

7.1. Das HIRO befindet sich in 1230 Wien, Herziggasse 3. Sofern es zu einem Ortswechsel kommt, ist das Mitglied nur dann zur vorzeitigen Auflösung des Mitgliedsvertrages aus wichtigem Grund berechtigt, wenn der neue Ort der HIRO Einrichtung außerhalb von Wien liegt.

7.2. Änderungen von Adresse, Kontaktdaten und Bankverbindungen sind dem HIRO unverzüglich schriftlich bekanntzugeben.

8. DATENSCHUTZ UND PERSÖNLICHKEITSRECHTE

8.1. Das Mitglied stimmt zu, dass seine Daten auf Dauer gespeichert werden und diese ausschließlich zur Begründung, Durchführung und Abwicklung seiner Mitgliedschaft genutzt werden. Des Weiteren dürfen diese Daten zur Übermittlung von Angeboten zu ähnlichen Leistungen an der angegebenen E-Mail genutzt werden. Der Berarbeitung von Daten kann vom Mitglied jederzeit widersprochen werden durch Mitteilung an office@hirogym.at oder postalisch an Wannafight GmbH, 1230 Wien, Herziggasse 3.

8.2. Das Mitglied stimmt darüber hinaus ausdrücklich zu, dass sämtliches Film- und Fotomaterial, welches innerhalb der HIRO-Einrichtung angefertigt wird, in sämtlichen Medien veröffentlicht, vervielfältigt oder in sonstiger Weise weitergegeben werden darf. Hierzu zählen insbesondere die Webseite vom HIRO und sonstige soziale Medien. Ebenso verhält es sich bei Foto- und Filmaufnahmen, die bei Veranstaltungen (z.B. Wettkämpfen) angefertigt werden, welche vom HIRO organisiert werden oder an welchen das HIRO und seine Mitglieder teilnehmen. Das Mitglied willigt ein,Newletter der WANNAFIGHT GMBH zu erhalten. Es kann die Einwilligung jederzeit widerrufen.

9. ANZUWENDENDES RECHT UND GERICHTSSTANDSVEREINBARUNG

9.1. Dieser Vertrag unterliegt ausschließlich österreichischem Recht unter Ausschluss von Kollisionsnormen.

9.2. Als Gerichtsstand für allfällige Streitigkeiten aus oder in Zusammenhang mit diesem Mitgliedsvertrag wird die ausschließliche Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichts in Wien vereinbart. Für Klagen gegen eine Verbraucher im Sinne des KSchG gilt der Gerichtsstand als vereinbart, in dessen Sprengel der Wohnsitz, der gewöhnliche Aufenthalt oder der Beschäftigungsort des Verbrauchers liegt.

10. SONSTIGES

10.1. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Mitgliedvertrages ungültig oder sonst unwirksam sein, bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die ungültigen und unwirksamen Bestimmungen sind durch den wirtschaftlichen Zweck entsprechenden und dem ursprünglichen Vertragswillen der Parteien möglichst ähnlich gültige Bestimmungen zu ersetzen.

10.2. Das HIRO behält sich das Recht vor, die AGB jederzeit und ohne Vorankündigung zu ändern. Die geänderten AGB werden dem Kunden per E -Mail oder auf andere Weise bekannt gegeben. Die Änderungen gelten als akzeptiert, wenn der Kunde nicht innerhalb von vier Wochen nach Bekanntgabe schriftlich widerspricht.

RECHNUNGSADRESSE:

Wannafight GmbH

Herziggasse 3

1230 Wien