ALLGEMEINE
GESCHÄFTS-
BEDINGUNGEN

VERTRAGSABSCHLUSS:

1.1. Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) sind integrierter Bestandteil des Mitgliedsvertrages zwischen der Wannafight GmbH (im Folgenden kurz: HIRO) und dem Mitglied. Die AGB gelten für die Dauermitgliedschaft, den 10-Block und Tageskarte. Das Mitglied erklärt sich mit sämtlichen nachstehenden Bedingungen ausdrücklich einverstanden.

 

1.2. Der Mitgliedsvertrag beim HIRO ist höchstpersönlich und kann nicht übertragen werden. Der Mitgliedsvertrag kommt durch Annahme des vom Mitglied unterzeichneten Antrags auf Mitgliedschaft seitens des HIRO zustande. Der Mitgliedsvertrag wird mit dem Datum wirksam, welches als Beginn des Mitgliedsvertrages vereinbart wurde. Das HIRO behält sich vor, den Abschluss eines Mitgliedsvertrages abzulehnen, insbesondere bei unrichtigen oder unvollständigen Angaben durch den Mitgliedswerber sowie bei Zweifel seiner Bonität oder aus sonstigen Gründen. Allfällige zu diesem Zeitpunkt bereits geleistete Zahlungen werden zurückerstattet.

 

1.3. Bei Jugendlichen unter dem 18. Lebensjahr ist der Abschluss eines Mitgliedsvertrages nur mit Einwilligung des Erziehungsberechtigten und ferner nur bei Unterzeichnung einer Bürgschaftserklärung sowie einer Bank- Einzugsermächtigung durch den Erziehungsberechtigten zwecks Abbuchung der monatlichen Mitgliedsbeiträge von dessen Konto, möglich.

 

NUTZUNG DER EINRICHTUNG DES HIRO

2.1. Der Mitgliedsvertrag berechtigt das Mitglied zum Besuch sämtlicher vom HIRO angebotenen Kurse/Leistungen. Der Trainingsplan mit den jeweiligen Kurszeiten wird auf der Website www.hirommawien.at veröffentlicht. HIRO behält sich das Recht vor, sein Angebot und die Kurszeiten entsprechend den betrieblichen Erfahrungen und den Wünschen der Mitglieder, insbesondere auch abhängig von den Mitgliedsfrequenzen, einseitig zu ändern, soweit dies dem Mitglied zumutbar ist, insbesondere wenn die Änderung sachlich und/oder wirtschaftlich gerechtfertigt ist. Das Mitglied hat im Falle einer solchen Änderung des Angebotes oder der Kurszeiten keinen Anspruch auf Rückvergütung von Mitgliedsbeiträgen. Weiters kann es aufgrund von notwendigen Reinigungs-, Wartung-, Reparatur- und Umbauarbeiten fallweise zu Einschränkungen bei den angebotenen Kursen kommen. Das Mitglied hat hieraus keinen Anspruch auf eine Rückvergütung, sofern diese Einschränkungen dem Mitglied zumutbar sind, vor allem, weil sie geringfügig und sachlich gerechtfertigt sind.

 

2.2. Das Mitglied verpflichtet sich, die Einrichtungen des HIRO sorgsam zu nutzen und pfleglich zu behandeln.

 

MITGLIEDSBEITRAG UND AKTIVIERUNGSGEBÜHR

3.1. Das Mitglied hat sich im Mitgliedschaftsvertrag zur Leistung einer Aktivierungsgebühr in Höhe von einmalig € 100,00 verpflichtet, die zum im Mitgliedschaftsvertrag ausgewiesenen Termin abgebucht wird. Durch die Aktivierungsgebühr wird der Verwaltungsaufwand von HIRO im Zusammenhang mit dem Beginn der Mitgliedschaft abgedeckt. Durch die Leistung der Aktivierungsgebühr erhält das Mitglied außerdem Anspruch auf folgende Leistungen:

 

Das Mitglied erhält einen mit Chipfunktion ausgestatteten Schlüsselanhänger, der dem Mitglied kontaktlos den Zutritt zum HIRO (Trainingsbereich samt Garderobe) und den im HIRO verfügbaren Leistungen ermöglicht. Der Schlüsselanhänger geht mit Bezahlung der Aktivierungsgebühr in das Eigentum des Mitglieds über und muss bei Vertragsende nicht zurückgegeben werden.

 

Das Mitglied hat aufgrund der Bezahlung der Aktivierungsgebühr Anspruch auf einen Rundgang mit einem Mitarbeiter von HIRO durch das HIRO sowie eine Erstinformation zur Benutzung der Trainingsbereiche und des sonstigen Leistungsangebotes.

 

Außerdem erhält das Mitglied zwei Tagestickets im Wert von jeweils € 20,00, die dieses weitergeben kann und die zum Zutritt zum HIRO während der Öffnungszeiten eines Kalendertags berechtigen.

 

3.2. Der Mitgliedsbeitrag ist jeweils monatlich im Voraus am 1. Werktag eines Monats fällig, das Mitglied ist jedoch berechtigt, Vorauszahlungen zu leisten. Ist das Mitglied mit der Bezahlung auch nur eines Teils eines Mitgliedsbeitrages in Verzug, ist das HIRO berechtigt dem Mitglied den Zutritt zu den HIRO Einrichtungen bis zur erfolgten Zahlung zu verwehren.

 

3.3. Darüber hinaus ist das HIRO bei Zahlungsverzug berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 5% p.a. zu verrechnen. Ferner können bei verschuldetem Zahlungsverzug für jede Mahnung Bearbeitungsgebühren in Höhe von EUR 10,00 sowie sämtliche angefallene der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung dienende Kosten von Inkassobüros sowie Rechtsanwälten in Rechnung gestellt werden.

 

3.4. Sollte das Mitglied für die monatlichen Mitgliedsbeiträge eine Bank-Einzugsermächtigung erteilt haben, gehen allfällige Rücklastgebühren der Bank ausschließlich zu Lasten des Mitgliedes.

 

3.5. Sollten die Einrichtungen des HIRO aus persönlichen Gründen des Mitgliedes nicht genutzt werden können, erfolgt keine Rückerstattung von Mitgliedsbeiträgen. Davon unberührt bleibt das Recht zur vorzeitigen Auflösung des Vertrages bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, welche nicht vom Mitglied schuldhaft herbeigeführt wurde.

 

3.6. Das Mitglied hat keinen Anspruch darauf von einem bestimmten Trainer unterrichtet zu werden oder stets dieselben Kurse zu denselben Zeiten besuchen zu können. Das Mitglied hat auch keinen Anspruch auf Nutzung eines bestimmten Einrichtungsgegenstandes von HIRO.

 

3.7. Sollte es infolge von außergewöhnlichen Zufällen durch Gesetze und/oder Verordnungen zu einer vorübergehenden Schließung von Sportstätten/der HIRO Einrichtung kommen (etwa in Form von Betretungsverboten), berechtigt dies nicht das Mitglied zur Rückerstattung von bereits bezahlten Mitgliedsbeiträgen und entbindet das Mitglied auch nicht zur Verpflichtung zur Bezahlung der laufenden Mitgliedsbeiträge.

 

Wertsicherung:

Es wird die Wertbeständigkeit des Mitgliedsbeitrages vereinbart. Als Maß zur Berechnung der Wertbeständigkeit dient der von der Statistik Austria monatlich verlautbarte Verbraucherpreisindex 2020 oder ein an seine Stelle tretender Index. Das HIRO behält sich das Recht vor, die Mitgliedsbeiträge jährlich einer Überprüfung zu unterziehen und diese entsprechend der Veränderung der für das vorangehende Kalenderjahr veröffentlichten Indexzahl anzupassen, frühestens jedoch nach Ablauf von zwei Monaten ab Vertragsabschluss. Die Nichtausübung des Rechts auf Wertanpassung stellt keinen Verzicht auf spätere Wertanpassungen dar.

 

Dauer und Kündigung:

5.1. Der Mitgliedsvertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen und kann von beiden Vertragsparteien unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist zum Monatsletzten schriftlich gekündigt werden.

 

5.2. Unabhängig von einer ordentlichen Kündigung kann der Mitgliedsvertrag von beiden Vertragsparteien aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung aufgelöst werden. Für das Mitglied liegt ein wichtiger Grund ausschließlich dann vor, wenn das Mitglied durch ein fachärztliches Attest nachweist, dass es infolge einer schweren Erkrankung, Verletzung oder Schwangerschaft, die bei Vertragsabschluss noch nicht bekannt war, die Leistungen und Einrichtungen des HIRO für mehr als drei Monate nicht nutzen kann.

 

Für das HIRO liegt ein wichtiger Grund der zu sofortigen Vertragsauflösung berechtigt dann vor, wenn das Mitglied

Einrichtungen bzw. Ausstattungen vom HIRO vorsätzlich oder grob fahrlässig beschädigt,

die Sicherheit anderer Mitglieder gefährdet oder diese belästigt,

Hygienevorschriften vom HIRO nicht einhält oder Weisungen des HIRO-Personals, insbesondere der dort tätigen Trainern nicht befolgt,

sich grob ungebührlich verhält (z.B. Tätlichkeiten, Bedrohungen, Beleidigungen, sexuelle Belästigungen, Diebstahl, etc.) oder gegen den Mitgliedsvertrag verstößt oder durch sein Verhalten außerhalb der HIRO Einrichtung das Ansehen vom HIRO beschädigt oder

trotz Mahnung und Setzung einer angemessenen Nachfrist mit der Entrichtung von einem Monatsbeitrag in Verzug ist.

 

5.3. Sollte das HIRO den Mitgliedsvertrag aus einem der in a. bis e. genannten Gründen vorzeitig auflösen, hat das Mitglied dennoch die bis zum nächstmöglichen ordentlichen Kündigungstermin fälligen Mitgliedsbeiträge zu bezahlen. Sollte das HIRO den Mitgliedsvertrag aus einem der in a. bis e. genannten Gründen vorzeitig auflösen erfolgt keine Rückerstattung allfälliger nicht verbrauchter bzw vorausbezahlter Mitgliedsbeiträge.

 

5.4. Allfällige offenen Guthaben sind innerhalb der Kündigungsfrist bzw. bis zum Vertragsende zu verbrauchen und können nicht Bar abgelöst werden, hiervon ausgenommen ist lediglich ein Guthaben, welches bei berechtigter vorzeitiger Auflösung des Mitgliedsvertrages durch das Mitglied besteht.

 

Haftung:

6.1. Eine Haftung vom HIRO ist bei leichter Fahrlässigkeit für sämtliche Schäden, ausgenommen Personenschäden, ausgeschlossen.

 

6.2. Das Mitglied nimmt zur Kenntnis, dass das HIRO keine Haftung für persönliche Sachen oder Wertgegenstände des Mitgliedes übernimmt. Sollte ein Mitglied einen Diebstahl begehen, berechtigt dies HIRO zur sofortigen Vertragsauflösung; weiters erfolgt eine Anzeige bei der zuständigen Polizeidienststelle bzw. Staatsanwaltschaft.

 

6.3. Hingewiesen wird darauf, dass der Mitgliedsvertrag das Mitglied zur Nutzung der vorhandenen und freien Garderobenschränke nur zu Zeiten berechtigt, in denen er sich in den Räumlichkeiten von HIRO befindet. Das Nutzungsrecht endet mit Verlassen der Räumlichkeiten des HIRO. Das Mitglied hat den Garderobenschrank vor Verlassen des HIRO zu räumen und unverschlossen zu hinterlassen. Das HIRO ist berechtigt, täglich zu Betriebsschluss sämtliche noch verschlossene Garderobenkästen zu öffnen und zu räumen. HIRO wird die vorgefundenen Gegenstände für eine dem jeweiligen objektiven Wert entsprechend angemessene Zeit in Verwahrung nehmen und sie dann entsorgen. HIRO übernimmt keine Haftung für das Abhandenkommen von im Garderobeschrank belassenen Gegenständen.

 

6.4. Das Mitglied bestätigt mit seiner Unterschrift, dass es in einer geeigneten körperlichen Verfassung ist, um die Kurse/Leistungen und Einrichtungen vom HIRO nutzen zu können. Das HIRO übernimmt keine Haftungen für Verletzungen oder sonstige gesundheitliche sowie Sachschäden die im Rahmen der Benützung der Einrichtung vom HIRO und der Ausübung von Kampfsportangeboten (oder sonstigen Kursen) entstehen. Das HIRO übernimmt insbesondere keine Haftung für Personenschäden die von anderen Mitgliedern und/oder Trainer*innen einem Mitglied zugefügt werden oder von diesem selbst verschuldet sind.

 

6.5. Das HIRO ist berechtigt von jedem Mitglied eine ärztliche Bestätigung anfordern zu können, aus welcher hervorgeht, dass die körperliche Eignung für die Inanspruchnahme der Leistungen und Einrichtung vom HIRO gegeben ist. Bis zur Erbringung einer solchen ärztlichen Bestätigung kann dem Mitglied der Zutritt zu den Einrichtungen vom HIRO verwehrt werden.

 

Erfüllungsort und Änderung von Mitgliedsdaten:

7.1. Das HIRO befindet sich in 1230 Wien, Herziggasse 3. Sofern es zu einem Ortwechsel kommt ist das Mitglied nur dann zur vorzeitigen Auflösung des Mitgliedsvertrages aus wichtigem Grund berechtigt, wenn der neue Ort der HIRO Einrichtung außerhalb von Wien liegt.

 

7.2. Änderungen von Adresse, Kontaktdaten und Bankverbindungen sind dem HIRO unverzüglich schriftlich bekanntzugeben.

 

Datenschutz und Persönlichkeitsrechte:

8.1. Das Mitglied stimmt zu, dass seine Daten auf Dauer gespeichert werden und diese ausschließlich zur Begründung, Durchführung und Abwicklung seiner Mitgliedschaft genutzt werden. Weiters dürfen diese Daten zur Übermittlung von Angeboten zu ähnlichen Leistungen an der angegebenen E-Mail genutzt werden. Der Verarbeitung von Daten kann vom Mitglied jederzeit widersprochen werden durch Mitteilung an office@hirogym.at oder postalisch an Wannafight GmbH, 1070 Wien, Lindengasse 42/1/9.

 

8.2. Das Mitglied stimmt darüber hinaus ausdrücklich zu, dass sämtliches Film- und Fotomaterial, welches innerhalb der HIRO Einrichtung angefertigt wird in sämtlichen Medien veröffentlicht, vervielfältigt oder in sonstiger Weise weitergeben werden darf. Hierzu zählen insbesondere die Webseite vom HIRO und sonstige soziale Medien. Ebenso verhält es sich bei Foto- und Filmaufnahmen die bei Veranstaltungen (z.B. Wettkämpfen) angefertigt werden, welche vom HIRO organisiert werden oder an welchen das HIRO und seine Mitglieder teilnehmen.

 

Anzuwendendes Recht und Gerichtsstandsvereinbarung:

9.1. Dieser Vertrag unterliegt ausschließlich österreichischem Recht unter Ausschluss von Kollisionsnormen.

 

9.2. Als Gerichtsstand für allfällige Streitigkeiten aus oder in Zusammenhang mit diesem Mitgliedsvertrag wird die ausschließliche Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichts in Wien vereinbart. Für Klagen gegen einen Verbraucher im Sinne des KSchG gilt der Gerichtsstand als vereinbart, in dessen Sprengel der Wohnsitz, der gewöhnliche Aufenthalt oder der Beschäftigungsort des Verbrauchers liegt.

 

Sonstiges:

Sollten einzelne Bestimmungen dieses Mitgliedvertrages ungültig oder sonst unwirksam sein, bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die ungültigen und unwirksamen Bestimmungen sind durch, den wirtschaftlichen Zweck entsprechende und dem ursprünglichen Vertragswillen der Parteien möglichst ähnliche gültige Bestimmungen zu ersetzen.

 

Rechnungsadresse:

Wannafight GmbH

Lindengasse 42/1/9

1070 Wien